Schließung von Bildungs- und Kultureinrichtungen –
Konsequenzen für arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie wissen bleiben Volkshochschulen, Museen sowie alle öffentlichen und privaten Bildungs- und Kultureinrichtungen aufgrund der Corona-Pandemie bis auf Weiteres geschlossen. Das ist zwingend im Interesse der Gesundheit der Teilnehmenden, der Besucher*innen, der Lehrkräfte und aller weiteren Beschäftigten. Es ist im Sinne der Allgemeinheit richtig und angemessen.

Die Schließung führt aber dazu, dass diejenigen arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Einkommen ihrer Tätigkeit an einer nun geschlossenen Einrichtung bestreiten müssen, in eine Notlage geraten, wenn kein Ausgleich für ihren Honorarausfall geschaffen werden wird. Ihre Einkommen sind ohnehin an der Armutsgrenze, da sie u.a. als Selbständige ihre Sozialversicherung allein bezahlen müssen. Sie sind daher nicht in der Lage, den Zeitraum der Schließung durch Rücklagen abzusichern. Weiterhin können viele Weiterbildungseinrichtungen nach dem Weiterbildungsgesetz ihr hauptamtliches Personal und ebenfalls die Ausfallhonorare für Dozent*innen nicht zahlen.

Das Infektionsschutzgesetz entschädigt Selbständige nur für Einkommensverluste, wenn für sie persönlich eine Quarantäne oder Isolation angeordnet wurde, nicht aber für den Fall, dass sie ihr Einkommen durch eine Schließung aufgrund einer Pandemie verlieren. Lohnfort-zahlung oder Kurzarbeitergeld gibt es für Selbständige ebenfalls nicht.

Dieser Beschäftigtenkreis wird arbeitsrechtlich als arbeitnehmerähnlich bezeichnet und da-her als „sozial schutzbedürftig“ (Tarifvertragsgesetz § 12 a und Bundesurlaubsgesetz) bewertet. Für den aktuellen Fall von Betriebsschließungen gibt es für ihn jedoch (noch) keine Regelung. Viele dieser Kolleg*innen unterrichtet in den Deutsch-als Fremdsprache-Kursen und in den Integrationskursen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und nimmt dort eine für das gesamte Land wichtige Aufgabe zur Integration von Migrant*innen sowie für Geflüchtete wahr.

Die GEW im Kreis Viersen meint, dass die soziale Schutzbedürftigkeit und der Stellenwert der Arbeit dieser Kolleg*innen es gebieten, das Risiko der Höheren Gewalt in dieser Situation nicht dem schwächsten Glied der Kette aufzuladen. Dieses Risiko sollte aus Sicht der GEW der Auftraggeber übernehmen. 

Wir bitten Sie daher, dafür Sorge zu tragen, dass die Kommunen im Kreis Viersen den Betroffenen in diesem Notfall zur Seite stehen und den Ausfall ihrer Honorareinkünfte für diese Schließzeit in vollem Umfang ausgleichen können.

Mit freundlichen Grüßen

Björn Dexheimer und Robin Meis
Vorsitzende GEW KV Viersen